Auswandern und das deutsche Finanzamt
Für die meisten Auswanderer ergeben sich hinsichtlich steuerlicher Fragen keine Schwierigkeiten. Sie verlegen ihren Wohnsitz in einen ausländischen Staat und gehen auch dort einer Arbeit nach. Für die Minderheit aller Emigranten aus Deutschland, bei denen steuerrechtliche Fragen auftreten, sind diese von großer Wichtigkeit und können zu beachtlichen finanziellen Verlusten führen.
Wenn trotz der erfolgten Auswanderung weiterhin ein Zweitwohnsitz oder auch nur der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland angenommen werden kann, besteht in vielen Fällen weiterhin eine inländische Steuerpflicht. Die häufig als verbindlich angesehene Regelung, dass diese erst ab 183 Aufenthaltstagen in Deutschland während eines Jahres eintritt, trifft nicht immer zu. Die genannten 183 Tage sind lediglich der Richtwert, bei dessen Unterschreitung das Finanzamt verpflichtet ist, dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland besitzt, wenn es Forderungen stellt.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen während eines Kalenderjahres in Deutschland kann der Steuerpflichtige durchaus nachweisen, dass sein Lebensmittelpunkt trotz des häufigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik im Ausland liegt, in der Praxis wird ein solcher Nachweis kaum anerkannt.
Des Weiteren bestehen bei einigen Einkommensarten Sonderregelungen, so zahlen im Ausland lebende Künstler grundsätzlich eine Abgeltungssteuer auf in Deutschland erzielte Honorare. Wesentlich komplizierter ist die gesetzliche Regelung bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Wer in Deutschland Zinsen erhält und im Ausland wohnt, muss auf diese keine Abgeltungssteuer zahlen; auf Dividenden und Kursgewinne bei Aktien fällt sie aber an. Allerdings ist gemäß internationaler Vereinbarungen die Höhe der Abgeltungssteuer bei Dividenden auf fünfzehn Prozent beschränkt, so dass der ausgewanderte Aktienbesitzer die Rückerstattung von zehn Prozent des gezahlten Betrages beim Bundesamt für Finanzen einfordern kann.
Die moderne Arbeitswelt führt dazu, dass die Arbeitsleistung auch von der eigenen Wohnung aus erbracht werden kann. Wenn der Auswanderer weiterhin für eine deutsche Firma tätig ist und seine Arbeit über das Internet vom eigenen Rechner aus erledigt, gilt sein Wohnort für das Erbringen der Leistung als maßgeblich, so dass die Steuerpflicht nur im aktuellen Wohnsitzland besteht.